Satzung

§ 1 NAME UND SITZ

(1)   Zur Weiterführung der Arbeit des Mauritiushauses Niederndodeleben, das 1989 als Ökumenische Begegnungs- und Bildungsstätte der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen seine Tore öffnete, wird ein Trägerverein gebildet.

(2)   Der Verein führt den Namen „Mauritiushaus Niederndodeleben e.V.“

(3)   Der Verein hat seinen Sitz in Niederndodeleben und wird im Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen.


§ 2 ZIELSTELLUNG UND AUFGABEN

(1)   Der Verein ist Träger der Ökumenischen Bildungs- und Begegnungsstätte Mauritiushaus Niederndodeleben.

(2)   Das Mauritiushaus Niederndodeleben fördert als eine Einrichtung der evangelischen Kirche ökumenische Lernprozesse in den Gemeinden, die Begegnung mit christlichem Leben in unterschiedlichen Konfessionen, Kulturen und gesellschaftlichen Kontexten, die Wahrnehmung christlicher Verantwortung in der Einen Welt, das Engagement von Gruppen und Gemeinden im Konziliaren Prozess für Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung.

(3)   Dieser Zielstellung dient das Mauritiushaus Niederndodeleben mit eigenen Tagungsangeboten und durch die Bereitstellung von Tagungs-, Begegnungs- und Arbeitsmöglichkeiten für kirchliche und nichtkirchliche Gruppen. Als evangelisches Tagungs- und  Rüstzeitheim ist das Mauritiushaus offen für Gäste und Gruppen, die es zur Kinder- und Jugendarbeit, Erwachsenenbildung und Freizeitgestaltung nutzen wollen.

(4)    Das Mauritiushaus arbeitet im Sinne seiner Zielstellung mit anderen kirchlichen und nichtkirchlichen Einrichtungen zusammen, insbesondere mit dem Lothar-Kreyssig-Ökumenezentrum der Ev. Kirche in Mitteldeutschland.


§ 3 GEMEINNÜTZIGKEIT

(1)   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2)   Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


§ 4 MITGLIEDSCHAFT

(1)   Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck anerkennen und bereit sind, die Arbeit des Mauritiushauses zu unterstützen.

(2)   Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme aufgrund eines Antrags erworben. Über die Aufnahme entscheidet das Kuratorium.

(3)   Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Kuratoriums.

(4)   Die Mitgliedschaft erlischt

a)      durch Tod, bei juristischen Personen und Personenvereinigungen durch Auflösung,

b)      durch Austritt, der nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen kann und dem Kuratorium durch eingeschriebenen Brief anzuzeigen ist, bei juristischen Personen unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist,

c)      durch Ausschluss. Mitglieder die gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstoßen, können auf Antrag durch die Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dem Mitglied ist vor der Beschlussfassung über seinen Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.


§ 5 VEREINSORGANE

(1)   Organe des Vereins sind:

a)   die Mitgliederversammlung

b)   das Kuratorium

(2)   Die Mitgliederversammlung kann für die Gestaltung der inhaltlichen Arbeit des Mauritiushauses die Einsetzung eines Beirates mit beratenden Aufgaben beschließen.


§ 6 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

(1)   Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

(2)   Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn ihre Einberufung vom Kuratorium beschlossen oder von mindestens einem Drittel der Mitglieder verlangt wird.

(3)   Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden mindestens drei Wochen vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen.

(4)   Der Vorsitzende des Kuratoriums, im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter, leitet die Mitgliederversammlung.

(5)   Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn zu ihr ordnungsgemäß eingeladen wurde. Beschlüsse werden, mit Ausnahme der Beschlüsse über Satzungsänderungen (§ 11) und die Auflösung des Vereins (§ 12), mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als nicht  gefasst.

(6)   Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

a)      Festlegung der Grundsätze für die Arbeit des Mauritiushauses,

b)      Wahl der Mitglieder des Kuratoriums gemäß § 7 Abs. ( 1 ) e),

c)      Entgegennahme und Bestätigung des Rechenschaftsberichtes des Kuratoriums,

d)     Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer und Entlastung des Kuratoriums,

e)      Satzungsänderungen,

f)       Beschlussfassung über die Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung,

g)      Festlegung der Mitgliedsbeiträge auf Vorschlag des Kuratoriums,

h)      Beschlussfassung über den vom Kuratorium vorgelegten Haushaltsplan für das Folgejahr,

i)        Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.


§ 7 DAS KURATORIUM

(1)  Das Kuratorium besteht aus

a)      je einem Vertreter der Kirchenkreise, die über den Mitgliedsbeitrag hinaus zu den Lasten des Mauritiushauses beitragen,

b)      einem Vertreter der Evangelischen Kirchengemeinde Niederndodeleben-Schnarsleben,

c)      einem Vertreter der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (EKM)

d)     bis zu vier weiteren von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählten Personen.

(2)  Der Leiter des Mauritiushauses sowie ein Vertreter des gemäß § 5 (2) gebildeten Beirates nehmen mit beratender Stimme teil.

(3)   Das Kuratorium wird für die Dauer von fünf Jahren gebildet. Es bleibt bis zur Bildung des neuen Kuratoriums im Amt. Wiederwahl bzw. -benennung ist möglich. Vorzeitig ausscheidende Mitglieder werden für die Dauer der laufenden Periode ersetzt.

(4)   Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter sowie den Schriftführer des Vereins. Zum Schriftführer des Vereins kann auch der Leiter des Mauritiushauses bestimmt werden. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schriftführer sind Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB. Jeweils zwei von ihnen sind gemeinsam zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins befugt.

(5)   Das Kuratorium tritt nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, zu Sitzungen zusammen. Es ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des jeweils amtierenden Vorsitzenden.

(6)   Dem Kuratorium obliegt

a)      die Leitung des Vereins,

b)      die Einstellung und Entlassung des Leiters des Mauritiushauses,

c)      die Aufstellung von Geschäftsordnungen,

d)     die Erstellung des Haushaltsplanes,

e)      die Einstellung und Entlassung anderer Mitarbeiter bzw. Angestellten in Abstimmung mit dem Leiter,

f)        die Beratung und Beschlussfassung über Vereinbarungen mit Kooperationspartnern,

g)      die Vorbereitung und Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

(7)   Der Vorsitzende des Kuratoriums ist Dienstvorgesetzter des Leiters des Mauritiushauses. Der Leiter ist  Dienstvorgesetzter der übrigen Mitarbeiter.

(8)   Der Leiter des Mauritiushauses ist dem Kuratorium rechenschaftspflichtig.


§ 8 PROTOKOLLFÜHRUNG

Über die Mitgliederversammlungen und die Sitzungen des Kuratoriums sind Protokolle anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen sind.


§ 9 FINANZIERUNG

Die Arbeit des Vereins wird finanziert durch

a)      Mitgliedsbeiträge,

b)      Spenden,

c)      Zuschüsse Dritter,

d)     Einnahmen aus dem Tagungsbetrieb,

e)      projektbezogene Mittel,

f)       Einnahmen aus dem Vereinsvermögen,

g)      sonstige Zuwendungen und Einnahmen.


§ 10 HAUSHALTS-, KASSEN- UND RECHNUNGSWESEN

(1)   Geschäftsjahr des Vereins ist das  Kalenderjahr.

(2)   Die Bestimmungen der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen finden entsprechende Anwendung.

(3)   Die Jahresrechnung kann durch das Rechnungsamt der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland geprüft werden.


§ 11 SATZUNGSÄNDERUNGEN

Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. 


§ 12 AUFLÖSUNG DES VEREINS

(1)   Die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung des Vereins beschließen soll, ist zu diesem Zweck mit einer Frist von vier Wochen einzuberufen. Sie entscheidet über die Auflösung mit einer Mehrheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Vereins. Kommt infolge mangelnder Teilnahme keine Beschlussfähigkeit zustande, ist die Mitgliederversammlung erneut einzuberufen, die dann in jedem Falle beschlussfähig ist und die Auflösung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschließen kann.

(2)   Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen, das nach Erfüllung der Verpflichtungen noch bleibt, an den Kirchenkreis Wolmirstedt bzw. seinen Rechtsnachfolger. Dabei soll das Vermögen im Sinne der Zielstellung des Vereins unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet werden.


§ 13 GLEICHSTELLUNGSKLAUSEL

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.


§ 14 INKRAFTTRETEN

(1)   Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 20. Februar 1999 beschlossen.

(2)   Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Niederndodeleben, den 05.07.2013